Der Griff unter die Hose, die Berührung der Brust sowie die Frage, ob die Idee zur Entblössung des Oberkörpers der Privatklägerin vom Beschuldigten gekommen ist (im Sinne einer unnötigen Sexualisierung des Kontaktes bzw. unüblich bei einer Shiatsu-Behandlung). Die wesentlichen Passagen machen in zeitlicher Hinsicht nur eine kurze Sequenz aus, so dass keine allzu detaillierten Ausführungen des Beschuldigten erwartet werden können, zumal aus seiner Sicht bzw. gemäss seinen Angaben in dieser Zeitspanne nichts Aussergewöhnliches passiert sein soll.