Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin an der ersten Einvernahme zu diskreditieren versuchte (OG GD 1 S. 17; act. 2/2 Ziff. 47). Allerdings ist diesen Elementen nicht allzu viel Gewicht beizumessen, zumal hinsichtlich des Geschehensablaufes insb. drei Phasen relevant sind: Der Griff unter die Hose, die Berührung der Brust sowie die Frage, ob die Idee zur Entblössung des Oberkörpers der Privatklägerin vom Beschuldigten gekommen ist (im Sinne einer unnötigen Sexualisierung des Kontaktes bzw. unüblich bei einer Shiatsu-Behandlung).