4.2.2 Auffällig ist hingegen, dass der Beschuldigte mehrere Male in allgemeiner, unpräziser Weise auf ihm gestellte Fragen antwortete, was sich insbesondere auch an der Berufungsverhandlung zeigte. Mit der Vorinstanz kann darin eine gewisse Ausweichtendenz festgestellt werden. So redet der Beschuldige ungewöhnlich oft am Thema vorbei und drückt sich vor klaren Aussagen zur konkret durchgeführten Behandlung, während er zu irrelevanten Aspekten überlange Ausführungen macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin an der ersten Einvernahme zu diskreditieren versuchte (OG GD 1 S. 17; act. 2/2 Ziff.