Allerdings ist diese Auffälligkeit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend als Indiz gegen eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten. Denn sofern es zu keinem Übergriff gekommen sein sollte, wäre nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Shiatsu-Behandlung nicht in Erinnerung geblieben ist und er sich stattdessen besser an das Vorgespräch erinnern konnte. In diesem Fall unterschiede sich das "Kerngeschehen" aus Sicht des Beschuldigten stark von demjenigen, welches die Privatklägerin geltend machte.