4.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, bestreitet er doch durchgehend, die Privatklägerin mit der Hand an der Brust oder an den Schamlippen berührt zu haben. Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner spontanen, freien Erzählung kaum auf das Kerngeschehen einging und die eigentliche Shiatsu-Behandlung nur relativ kurz umschrieb (OG GD 1 S. 14 Rz. 1.2.3.1). Allerdings ist diese Auffälligkeit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend als Indiz gegen eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten.