Die zwischen diesen beiden Einvernahmen verstrichene Zeit vermag einige Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin zu erklären, so dass diese Abweichungen bzw. Widersprüche nicht als Zeichen einer Falschaussage gewertet werden können. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme angab, sie habe sich auf den Bauch gedreht, während sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festhielt, sie sei nie auf dem Bauch gelegen, ist eher als Nebenpunkt zu bewerten und tritt vor der klaren Schilderung des Kerngeschehens ("Griff in die Hose", "pochen") in den Hintergrund. 4.2 Beschuldigter