4.1.6 Die Privatklägerin macht an ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme vor der Vorinstanz eher einen introvertierten, selbstreflektierenden, nachdenklichen, rationalen und schüchternen Eindruck, was ihrer eigenen Beschreibung von sich selbst entspricht (SE GD 49/2/2). Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Psychologin mit hohem Bildungsniveau. Sodann liegen keine Hinweise für Bewusstseins- oder Wahrnehmungsstörungen vor, auch wenn die Privatklägerin vermutlich wegen depressiven Episoden in psychologischer Behandlung war. Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und vor Gericht erscheinen sehr glaubhaft.