4.1.5 Die voranstehend aufgeführten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten können mehrheitlich mit der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 5. Juli 2019 bzw. der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 29. Oktober 2020 erklärt werden. So ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung betreffend das Nebengeschehen verblasst und sich teilweise verändert. So vermag beispielsweise der Widerspruch hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung auf der Brust wegen Brustkrebs die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu erschüttern.