Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von Hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht (act. 2/3, Frage 42). Zur Vereinbarung eines zweiten Behandlungstermins schilderte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr einen zweiten Termin für Anfang August vorgeschlagen, sie habe diesen aber dann später per Mail abgesagt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie bei ihrer zweiten Einvernahme - auf Nachfrage zur Verabschiedung -, sie habe dem Beschuldigten beim Abschied gesagt, dass sie sich allenfalls für einen zweiten Termin melden werde (act. 2/3, Frage 48).