In der Einvernahme vom 13. September 2019 berichtete die Privatklägerin, sie habe sich auf Anweisung des Beschuldigten auf den Bauch gedreht und er sei mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe der Pobacken gegangen (D 2/1, Frage 6). Am 29. Oktober 2020 erklärte sie auf konkrete Nachfrage, sie habe nie auf dem Bauch gelegen, sondern nur auf dem Rücken (act. 2/3, Frage 42). Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von Hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht (act. 2/3, Frage 42).