Frage 12). Unterschiede in den Aussagen finden sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts: Während die Privatklägerin am 13. September 2019 aussagte, der Beschuldigte habe sie auf Bauchhöhe behandelt und dann nach dem Erleben von ungewolltem Geschlechtsverkehr gefragt, erklärte sie am 29. Oktober 2020, er habe die Frage gestellt, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. In der Einvernahme vom 13. September 2019 berichtete die Privatklägerin, sie habe sich auf Anweisung des Beschuldigten auf den Bauch gedreht und er sei mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe der Pobacken gegangen (D 2/1, Frage 6).