Unstimmig ist hier die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei über ihre Brust und ihren Nippel gefahren, was die Privatklägern weder an der polizeilichen Einvernahme noch gegenüber ihrer Therapeutin erwähnt hatte. Laut Aussage der Privatklägerin vom 13. September 2019 habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Haut ein Beispiel wegen Patienten mit Brustkrebs erwähnt (act. 2/1, Frage 6).