4.1.3 Allerdings hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 deutlich weniger detailliert und bildhaft ausfiel. Das Kerngeschehen schilderte sie relativ knapp. Mit der Verteidigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin einige Ungenauigkeiten bzw. Widersprüche enthalten. Unstimmig ist hier die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei über ihre Brust und ihren Nippel gefahren, was die Privatklägern weder an der polizeilichen Einvernahme noch gegenüber ihrer Therapeutin erwähnt hatte.