Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten und die geschilderten Überlegungen während der Behandlung sprechen für eine erlebnisbasierte Erzählung. Schliesslich unterlässt es die Privatklägerin auch, den Beschuldigten (noch) stärker zu belasten, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre, was genau so wie das Einräumen von Wissenslücken ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit grundsätzlich glaubhaft.