Die Privatklägerin kam aufgrund der Referenz des Freundes ihrer Schwester zum Beschuldigten in die Therapie. Die Privatklägerin ist somit praktisch eine Zufallsbegegnung des Beschuldigten, kennt ihn folglich kaum und hat insgesamt überhaupt keinen Grund, ihm ein Übel in der Form der Strafverfolgung zu wünschen. Die Privatklägerin ist damit glaubwürdig.