4.1.1 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzumerken, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) aussagte. Sodann ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Privatklägerin kam aufgrund der Referenz des Freundes ihrer Schwester zum Beschuldigten in die Therapie.