3.2 Sodann hat die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO bei der Shiatsu Gesellschaft Schweiz hinsichtlich des Ablaufs einer Shiatsu-Behandlung eingeholt (act. 3/8). In diesem Bericht führte die Präsidentin der Shiatsu Gesellschaft Schweiz zusammengefasst aus, es gebe eigentlich keine Gründe für eine Behandlung auf der nackten Haut und sie kenne Transformation Work nicht. Es gebe verschiedene Meridiane und Punkte (Tsubos), die sich in der Nähe des Schambereichs befänden. Sie würden die Intimbereiche jedoch nie berühren.