Sie habe dies zuerst gar nicht bemerkt, dann aber, als die Hand des Beschuldigten auf ihrer Scham gelegen habe, habe sie sich gewundert und sei verwirrt gewesen (act. 3/5/2 S. 2). An der Therapiesitzung vom 6. Dezember 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe in Bezug auf ihre Anzeige Furcht vor Ihr-werde-nicht-geglaubt und dies löse Ängste aus (act. 3/5/2 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die per Computer erstellten Abschriften der Therapeutin nicht vollumfänglich ihren handschriftlichen Notizen entsprechen. Die Unstimmigkeiten beschlagen die Glaubhaftigkeit dieser Abschriften allerdings nicht (Verweis auf OG GD 1 S. 24).