So habe sie an der Sitzung vom 16. Juli 2019 u.a. ausgeführt, sie habe keine Vorerfahrung mit Shiatsu gehabt und sei deshalb verwirrt gewesen über den Verlauf der Behandlung. Der Beschuldigte (Therapeut) habe begonnen, sie am Oberkörper zu behandeln, und sei dann mit seiner Hand in den Schambereich gegangen. Sie habe dies zuerst gar nicht bemerkt, dann aber, als die Hand des Beschuldigten auf ihrer Scham gelegen habe, habe sie sich gewundert und sei verwirrt gewesen (act. 3/5/2 S. 2).