Die Frage, ob er die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie direkt physisch an den Schamlippen berührt habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe sie energetisch berührt, nicht physisch. Die Kindhand sei dabei 5cm darüber gewesen und sei dann weiter hochgegangen; die Mutterhand sei ohnehin auf dem Bauch gelegen (OG GD 7/4 Frage 46 – 48).