Es sei falsch. Er müsse auch nicht berühren (SE GD 49/2 S. 8-11). 2.4.1 An der Berufungsverhandlung vom 5. September 2022 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und schilderte sehr ausführlich in allgemeiner Weise den Ablauf einer Shiatsu-Therapie. Auf die Frage, wie die Therapie verlaufen sei, als die Privatklägerin auf der Liege gelegen sei, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe den Fouton gewählt. Er habe die Privatklägerin gefragt, was ihr lieber sei, wenn er auf den Kleidern oder auf der Haut arbeite. "Sie" mache immer, was sie wolle. "Sie" sei immer frei. Da sei nie ein Funken Widerstand gewesen.