2.1.4 Es treffe nicht zu, dass er den Druck löse. Er berühre Rücken und Bauch und sie müsse dann den Druck lösen. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie irgendwann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das treffe nicht zu. Er frage das nicht. Diese Behauptung stimme nicht. Während der Behandlung kämen die Themen rauf, die im Körper seien. Aber sie spreche dann selbst diese Themen an. Er wisse nicht mehr, ob sie sexuelle Handlungen angesprochen habe.