Es handle sich um einen normalen Kräutertee aus der J.________. Er habe denselben Tee getrunken wie die Privatklägerin. Auch die Frage, ob er der Privatklägerin gesagt habe, er könne mit direktem Körperkontakt besser arbeiten und es sei ihr freigestellt, ob sie etwas ausziehen wolle, verneinte der Beschuldigte. Dies treffe nicht zu. Er steuere nicht die Sitzung, sondern die Klienten. Er sage nicht, dass er besser arbeiten könne ohne Kleidung. Die Frage, ob sich die Privatklägerin selbständig ausgezogen habe, bejahte der Beschuldigte, er sei rausgegangen und sie habe sich dann ausgezogen. Er habe ihre Hand genommen und gefragt, was ihr wohl sei.