2.1.3 Die Privatklägerin habe während der Behandlung wirr auf ihn gewirkt, nicht bei sich und nicht stabil. Sie habe die Wahrheit nicht wahrhaben wollen. Es habe nicht so sein dürfen. Sie habe lange Denkpausen gehabt. Sie sei im Kopf immer irgendwo anders gewesen. Das habe er auch später in der Behandlung gespürt. Die Frage, ob es stimmte, dass die Privatklägerin von ihm Grüntee bekommen habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe der Privatklägerin Kräutertee gegeben. Sie habe den Tee gewählt, sie hätte auch Wasser wählen können. Es handle sich um einen normalen Kräutertee aus der J.___