1.3.3 Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hielt der Privatklägerin sodann ihre Aussage vor, nach welcher der Beschuldigte sie in dem Moment gefragt habe, ob schon mal gegen ihren Willen etwas Sexuelles passiert sei, als er an ihrem Bauch gewesen sei, und fragte sie, in welchem Abschnitt dies gewesen sei. Die Privatklägerin antwortete, dies sei irgendwo zwischen Phase zwei und drei gewesen, sie könne es nicht mehr genau sagen. Man könne dies nicht in Phasen einteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen. Das Gefühl, dass die Behandlung nicht in Ordnung gewesen sei, sei in dem Moment entstanden, als sie rausgelaufen sei (SE GD 49/1 S. 7).