1.3.2 Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob sie bei ihrer polizeilichen Aussage bleibe, nach welcher der Beschuldigte auf ihrem Bauch rumgedrückt habe und dann oberhalb der Kleidung bis auf Höhe ihres Venushügels gegangen sei. (Auf Nachfrage) Sie glaube nicht, dass sie irgendetwas gedacht habe, sonst könnte sie sich daran erinnern. Sie glaube, sie habe wirklich nichts dabei gedacht. Vielleicht habe ich mich gefragt, ob das normal sei, aber er müsse es ja wissen, er habe ja die Kompetenz. Er sei da, um ihr zu helfen. (Auf Nachfrage) Sie habe ihre Augen geschlossen gehabt, als der Beschuldigte diese Körperregion behandelt habe. (Auf Nachfrage)