Bei der ersten Frage habe er sie in der Brustregion behandelt. Auf Nachfrage, ob sie das mit dem Bauch konkretisieren könnte, sagte die Privatklägerin, das sei zwischen Bauch und Schambereich gewesen. Betreffend Oberkörper präzisierte die Privatklägerin auf Nachfrage, sie habe ihr Oberteil ausgezogen. Er habe die linke Brust angelangt. Und dann auch den Bauch und den unteren Bereich (SE GD 49/1 S. 2-4).