Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher er nur bis zum Knochen gehe und den Rest energetisch mache, d.h. oberhalb der Haut mit einem Abstand von ca. 5 cm, antwortete die Privatklägerin, sie habe dies nicht so erlebt. Die Nachfrage, ob sie gesehen habe, dass der Beschuldigte mit seinen Händen unter ihre Kleidung gegangen sei, verneinte die Privatklägerin (act. 2/3 S. 8- 11).