Sie habe sich nicht getraut, den Beschuldigten mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher sie ihn zum Abschied umarmt hätte, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht mehr. (Auf Nachfrage) Sie habe sicher nicht gesagt, dass sie sich bei ihm nicht wohlgefühlt habe. Aber bedankt habe sie sich ihres Erachtens bei ihm nicht. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher er nur bis zum Knochen gehe und den Rest energetisch mache, d.h. oberhalb der Haut mit einem Abstand von ca. 5 cm, antwortete die Privatklägerin, sie habe dies nicht so erlebt.