1.2.3 Auf jeweilige Nachfragen hin bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr während der Shiatsu-Therapie immer wieder Fragen gestellt habe. Sie habe sich nicht geweigert, über etwas zu sprechen. Der Beschuldigte habe die linke Brust berührt und auch den Nippel. Die Frage, ob der Beschuldigte ihr vor oder nach der Behandlung erklärt habe, weshalb er ihre Brust anfassen müsse, verneinte die Privatklägerin. Auf die Frage nach ihrer Reaktion antwortete die Privatklägerin, sie sei einfach dort gelegen und habe sich nicht viel überlegt, sie habe einfach gedacht, dass dies dazu gehöre.