Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihr per E-Mail die Absage für den nächsten Termin bestätigen könne. Er habe diese Absage per E-Mail bestätigt (diese habe sie gelöscht), doch er sei nicht darauf eingegangen, dass ihr seine Art der Behandlung nicht zusage. Während des Telefongesprächs mit der Ethik-Kommission des Shiatsu-Verbandes sei ihr aufgefallen, dass Frau I.________, als sie ihr den Namen des Beschuldigten gesagt habe, erwähnt habe, dass sie ihn kenne. Sie habe gefragt, ob sie ihn im negativen oder positiven Sinn kenne und sie habe geantwortet "dies dürfe sie mir nicht sagen".