Er habe ihr dann einen weiteren Termin für anfangs August 2019 vorgeschlagen, doch diesen habe sie per Mail am 24. Juli 2019 später abgesagt. Sie habe ihm per Mail mitgeteilt, dass ihr seine Art der Behandlung [recte: nicht] zusage (act. 2/1 S. 4 und 5). 1.1.4 Die Privatklägerin reichte die von ihr erwähnte E-Mail vom 24. Juli 2019 zu den Akten. Diese lautet folgendermassen: "Lieber E.________