4. Die zuständige Staatsanwältin entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag, sie habe nicht behauptet, dass die Privatklägerin aufgrund einer merkwürdigen Befragung oder da sie von einem Mann befragt worden sei, einzelne Körperteile nicht habe nennen können. Sondern die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass gemäss der Privatklägerin die Brust für sie auch die Brustwarze umfasse, rein sprachlich. Der Beschuldigte habe keine Einzelheiten, keine Besonderheiten, nichts über die tatsächliche Behandlung der Privatklägerin zu Protokoll gegeben. Es sei sehr detailarm geblieben.