3. Der Verteidiger führte in seinem zweiten Parteivortrag zusammengefasst aus, man könne nicht sagen, dass die Brust und die Brustwarze das Gleiche sei. In allen Fällen habe die Privatklägerin auch von ihrem Recht Gebrauch gemacht, von einer Frau befragt zu werden. Es habe ihn auch erstaunt, dass die Privatklägerin ihre Ärztin als Vertrauensperson an die Einvernahme mitgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft sage jetzt, es sei eine Ausrede des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin energetisch behandelt habe. Aber das sei keine Ausrede, das sei seine Spezialität.