Fakt sei: Diese Berührungen hätten nur stattfinden können, weil er die Privatklägerin völlig überrumpelt habe. Im Urteil der Vorinstanz werde die Widerstandsunfähigkeit aber verneint, weil es einen Moment gegeben haben soll, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte seine Hand oder Hände in den Hosenbund der Privatklägerin gesteckt habe und dem Zeitpunkt der direkten Berührung der äusseren Schamlippen. Diese Unterteilung überzeuge nicht. Die Handlungen des Beschuldigten seien unmittelbar nacheinander erfolgt, ohne zeitlichen Unterbruch.