2.3 Dazu komme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund der Fussschmerzen beim Beschuldigten in Behandlung gewesen. Sie habe erwarten dürfen, dass der Beschuldigte sie nur dort berühre, wo es komplementärmedizinisch begründet sei, und er ihre Verletzlichkeit nicht ausnütze. Der Beschuldigte habe jedoch genau das Gegenteil getan. Fakt sei: Diese Berührungen hätten nur stattfinden können, weil er die Privatklägerin völlig überrumpelt habe.