Die Privatklägerin sei während der Shiatsu- Behandlung auf dem Rücken gelegen und habe keinen Einblick in die Handlungen des Therapeuten gehabt. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer Körperlage nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. Sie habe die Berührungen an den Schamlippen erst wahrgenommen, als sie bereits erfolgt seien.