Laut Bundesgericht sei eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit u.a. bei Frauen zu bejahen, die aufgrund ihrer Lage auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl nicht hätten sehen können, was mit ihnen geschehe. Diesbezüglich sei vom Bundesgericht ausgeführt worden, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen. Das Gesagte müsse auch auf die vorliegende Konstellation zutreffen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegende Situation davon abweichen soll. Die Privatklägerin sei während der Shiatsu- Behandlung auf dem Rücken gelegen und habe keinen Einblick in die Handlungen des Therapeuten gehabt.