2.2 Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überzeuge nicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an der Brust- und Brustwarze sowie auch an den Schamlippen berührt habe, habe er sich der Schändung schuldig gemacht. Dies, weil die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen sei aufgrund ihrer Körperlage und der Überrumpelung. Laut Bundesgericht sei eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit u.a. bei Frauen zu bejahen, die aufgrund ihrer Lage auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl nicht hätten sehen können, was mit ihnen geschehe.