Sie habe angegeben, dass für sie die Brustwarze zur Brust gehöre, weshalb sie die Brustwarze nicht explizit erwähnt habe. Diese sprachliche Ungenauigkeit dürfe im Nachhinein nicht gegen die Privatklägerin verwendet werden, insb. auch weil es sich bei den Aussagen der Privatklägerin vom 13. September 2019 um Erstaussagen handle. Seite 12/46