2.1 Die zuständige Staatsanwältin führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich intensiv mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese glaubhaft seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin vor Schranken glaubhaft erklärt habe, wie es dazu gekommen sei, dass sie anfänglich bloss von einer Berührung der Brust (und nicht der Brustwarze) gesprochen habe. Sie habe angegeben, dass für sie die Brustwarze zur Brust gehöre, weshalb sie die Brustwarze nicht explizit erwähnt habe.