So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 29. Oktober 2020 bestritten, dass ein zweiter Termin mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei. Erst auf Nachfrage der Staatsanwältin und auf Vorlage der E-Mail vom 24. Juli 2019 habe sie zugegeben, dass bereits bei der Verabschiedung ein zweiter Termin vereinbart worden sei. Ebenso widersprüchlich äussere sich die Privatklägerin zu ihrer Lage im Therapieraum. An der Einvernahme vom 13. September 2019 habe sie ausgeführt, sie sei auf dem Rücken und zeitweise auch auf dem Bauch gelegen.