1.3 Auch gegen jedes Vorkommen eines unerwarteten Ereignisses spreche, dass am Ende der Therapie am 5. Juli 2019 ein weiterer Termin vereinbart worden sei. Auch habe die Privatklägerin den Beschuldigten umarmt und damit ihre Zustimmung und Dankbarkeit für die Therapie am 5. Juli 2019 erteilt. Aus den Aussagen der Privatklägerin würden sich diverse Unstimmigkeiten ergeben. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 29. Oktober 2020 bestritten, dass ein zweiter Termin mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei.