Dass die Privatklägerin die Augen stets geschlossen gehabt habe, zeige eindeutig auf, dass sie nichts erlebt habe, das sie nicht erwartet habe und nicht zur eingegangenen Shiatsu-Therapie passe. Da die Privatklägerin die Augen immer geschlossen gehalten habe, habe sie gar nicht sehen können, ob der Beschuldigte ihr wirklich mit den Händen in die Hosen gegriffen habe, ob das ein Gefühl oder nur eine Einbildung gewesen sei.