1.2 Die Privatklägerin habe nach ihren Ausführungen ihre Augen stets geschlossen gehalten und den Therapeuten nicht beobachtet. Ein solches Verhalten, die ständige Schliessung der Augen, sei aber nur anzunehmen, wenn die Behandlung so ablaufe, wie man es erwarte, sonst öffne man die Augen. Dass die Privatklägerin die Augen stets geschlossen gehabt habe, zeige eindeutig auf, dass sie nichts erlebt habe, das sie nicht erwartet habe und nicht zur eingegangenen Shiatsu-Therapie passe.