Eine Auskunft, dass sie den Strafantrag jederzeit zurückziehen könnte, war nicht notwendig, da sich dies bereits aus dem Strafantragsformular ergibt und die Privatklägerin wegen der Vorladung anrief und ein Strafantragsrückzug wegen des im Raum stehenden Schändungsvorwurfs gar nicht geeignet war, dass deswegen die Vorladung abgenommen würde. Mithin hat die Privatklägerin ihren Strafantrag am 22. Oktober 2020 nicht zurückgezogen, so dass ein gültiger Strafantrag vorliegt. IV. Standpunkte der Parteien