So stellt beispielsweise auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Desinteresseerklärung noch keine Desinteresseerklärung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.4.1), was ausreichend klar verdeutlicht, dass auch eine bestehende innere Bereitschaft, unter bestimmten Bedingungen eine Desinteresserklärung abzugeben, nicht bereits als solche interpretiert werden kann. Entsprechend kann auch die Frage nach der Wirkung einer Desinteresseerklärung auf die unliebsame Vorladung noch keine Desinteresseerklärung darstellen.