Sie wollte sich mithin nach der Möglichkeit einer Dispensation erkundigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Privatklägerin ausschliesslich wegen der erhaltenen Vorladung die Staatsanwaltschaft kontaktierte, und zweitens, dass sie weder vorher noch nachher, insb. auch nicht an der Einvernahme vom 29. Oktober 2020, ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärte. Entsprechend hatte die Privatklägerin im genannten Telefongespräch mit der Assistenzstaatsanwältin keinen bedingungslosen Rückzugswillen zum Ausdruck gebracht.