Die Aktennotiz des Telefongesprächs mit der Assistenzstaatsanwältin ist so zu verstehen, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit überlegte, dass sie allenfalls ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklären könnte, falls sie dadurch nicht mehr über das für sie offenbar schmerzhafte Erlebnis im Rahmen einer förmlichen Vernehmung berichten müsste. Sie wollte sich mithin nach der Möglichkeit einer Dispensation erkundigen.