Es ergibt sich aus den Akten, dass eine erneute Konfrontation mit der Sache sie damals stark störte und sie nachfragte, ob es einen Ausweg gebe, um nicht zur Einvernahme vom 29. Oktober 2020 erscheinen zu müssen (act. 8/4). Die Aktennotiz des Telefongesprächs mit der Assistenzstaatsanwältin ist so zu verstehen, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit überlegte, dass sie allenfalls ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklären könnte, falls sie dadurch nicht mehr über das für sie offenbar schmerzhafte Erlebnis im Rahmen einer förmlichen Vernehmung berichten müsste.